Der Gesellschafter einer noch nicht gegründeten GmbH ist hinsichtlich einer beabsichtigten Unternehmenstätigkeit der GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Bundesfinanzhof hat wegen der rechtlichen Eigenständigkeit der GmbH den Vorsteuerabzug abgelehnt.
Der Kläger war Arbeitnehmer, der über eine noch zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte. Der Kläger ließ sich durch eine Unternehmensberatung und einen Rechtsanwalt beraten. Die GmbH-Gründung blieb aber aus.
Zwar hätte selbst für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorgelegen, wenn er die Absicht gehabt hätte, ein Unternehmen zu erwerben, um es als Einzelunternehmer zu betreiben.
Ein Vorsteuerabzug wäre auch möglich, wenn ein Gesellschafter Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen. Es läge ein Investitionsumsatz vor, wenn der Gesellschafter z. B. ein Grundstück erwirbt, um es dann in die GmbH einzulegen.
Die bezogenen Beratungsleistungen des Klägers waren aber nicht übertragungsfähig. Somit kam ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.