Mieter müssen bei Auszug keine Renovierungsarbeiten übernehmen, wenn sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Das gilt auch dann, wenn im vorformulierten Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde.
Im entschiedenen Fall war einem Mieter die Wohnung bei Mietbeginn in unrenoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren des Vormieters übergeben worden. Mieter und Vormieter hatten vereinbart, dass der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchführt. Am Ende des Mietverhältnisses nahm er die entsprechenden Arbeiten vor, die der Vermieter jedoch aufgrund mangelhafter Ausführung durch einen Malerbetrieb nacharbeiten ließ. Der Mieter verweigerte die Zahlung der hierdurch entstandenen Malerkosten.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine formularmäßige Abwälzung der nach der gesetzlichen Regelung dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn der Vermieter dem Mieter eine nicht renovierte Wohnung übergibt und ihn gleichzeitig durch Formularklausel zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen verpflichtet, ohne ihm dafür einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Eine solche Klausel ist auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich in einer Vereinbarung mit dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Die Vereinbarung ist auf die beteiligten Parteien beschränkt. Sie hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtungen.