Bei vermieteten Räumen steht das Hausrecht allein dem Mieter zu. Der Vermieter darf ohne dessen Erlaubnis die vermieteten Räume grundsätzlich weder selbst betreten, noch ist er befugt, anderen den Zutritt zu gestatten oder zu versagen. Umgekehrt steht es dem Mieter zu, einer anderen Person den Zutritt zu den gemieteten Räumen zu erlauben, und zwar auch gegen den Willen des Vermieters. Einschränkungen hinsichtlich der Alleinzuständigkeit des Mieters sind nur in Ausnahmefällen denkbar. So steht dem Vermieter bei größeren Mieteinheiten in der Regel eine Mitberechtigung hinsichtlich der Gemeinschaftseinrichtungen zu. Diese Entscheidung hat das Kammergericht Berlin getroffen.