Die an Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gezahlten Existenzgründerzuschüsse des EXIST-Programms stellen keine Sonderbetriebseinnahmen dar.
Die Gesellschafter einer GbR hatten Stipendiatenverträge mit einer Universität abgeschlossen. Auf dieser Grundlage erhielten sie Mittel aus dem Programm „Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)“. Damit sollte ein Gründungsvorhaben im Bereich der Softwareentwicklung realisiert werden. Die Gründerzuschüsse dienten allein dazu, den Lebensunterhalt und das finanzielle Risiko von Krankheiten der Gesellschafter angemessen abzusichern.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Stipendien nicht als Sonderbetriebseinnahmen anzusehen seien. Voraussetzung für die Hinzurechnung der Vergütungen als Sonderbetriebseinnahmen bei den Gesellschaftern ist, dass sie als Betriebsausgaben den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben. Es liege jedoch keine Vergütung der Gesellschaft an die Gesellschafter vor, da ein fremder Dritter, nämlich die Universität, die Stipendien gezahlt habe. Zudem seien die Verträge jeweils unabhängig von der Gesellschafterstellung mit der Universität abgeschlossen worden. Auch dass die Stipendien mittelbar der GbR zugutekommen sollten, sei ausgeschlossen, da diese allein zur Sicherung des persönlichen Lebensunterhalts der Existenzgründer dienen sollten.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.