S T E U E R A R T

F Ä L L I G K E I T

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.08.20201

10.09.20201

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.09.2020

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

entfällt

10.09.2020

Umsatzsteuer

10.08.20202

10.09.20203

Ende der Schonfrist         Überweisung4
obiger Steuerarten
bei Zahlung durch:           Scheck5

13.08.2020

14.09.2020

07.08.2020

07.09.2020

Gewerbesteuer

17.08.20206

entfällt

Grundsteuer

17.08.20206

entfällt

Ende der Schonfrist         Überweisung4
obiger Steuerarten
bei Zahlung durch:           Scheck5

20.08.2020

entfällt

14.08.20207

entfällt

Sozialversicherung7

27.08.2020

28.09.2020

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt
5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
6 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2020 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 17.08.2020 fällig.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitrags-nachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.08.2020/24.09.2020, je-weils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.