Soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen. Zuvor hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – auch für die Durchführung von Privatfahrten – einen Firmenwagen überlassen. Die vertraglich vereinbarte pauschale monatliche Zuzahlung in Höhe vom 0,5 % des Brutto-
listenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) berücksichtigte der Arbeitgeber bereits bei den monat-
lichen Lohnabrechnungen in Form der Minderung des zu versteuernden geldwerten Vorteils bis auf max.
0 Euro. Jedoch wurden Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen. Der Arbeitnehmer (Kläger) nutzte den ihm überlassenen Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Der Kläger begehrte beim beklagten Finanzamt den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung.