Wer freiberuflich tätig ist, kann sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, ohne dass die Freiberuflichkeit gefährdet ist. Voraussetzung ist, dass er weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist.
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren A und B, die beide Diplom‑Ingenieure (FH) und Prüfingenieure waren. Die GbR führte Haupt‑ und Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen durch. Die meisten Prüfungen wurden von drei angestellten Prüfingenieuren der GbR durchgeführt.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Tätigkeit der GbR nicht freiberuflich war. Nur wenn die Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich. Jeder einzelne Auftrag muss ihnen selbst, nicht dem Mitarbeiter zuzurechnen und als seine Leistung erkennbar sein.
Weil das im Streitfall nicht so war, waren sämtliche Einkünfte der GbR als gewerblich zu qualifizieren und unterlagen damit der Gewerbesteuer.