Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen darüber, wer für die im Jahresabschluss eines Unternehmens enthaltenen Zahlen verantwortlich ist: der Steuerberater, der den Abschluss erstellt hat oder der Mandant (Auftraggeber), der den Abschluss unterzeichnet und damit anerkannt hat. Diese Frage wird insbesondere dann akut, wenn ein Unternehmen nach Veröffent-
lichung eines Jahresabschlusses Insolvenz angemeldet hat und der Insolvenzverwalter Forderungen auf Schadensersatz stellt.
Stellt der Steuerberater also bei seiner Tätigkeit fest, dass ein Unternehmen bilanzmäßig überschuldet ist, dann gehört es zu seinen Pflichten „kraft seines überlegenen Wissens“, wie ein Gericht hierzu festgestellt hat, seinen Mandanten auf eine drohende Insolvenz hinzuweisen und ihm zu empfehlen, die Insolvenzantragspflicht zu überprüfen. Hat er dies aber – nachweislich – getan, der Mandant reagiert aber darauf nicht, dann liegt die Verantwortung für den weiteren Ablauf beim Unternehmer.
Die unmittelbare Folge einer Insolvenz für den Jahresabschluss liegt zunächst darin, dass die Bewertung des Vermögens nicht mehr unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens erfolgen kann, sondern Liquidationswerte angesetzt werden müssen. Nun gibt es aber auch unverbesserliche Optimisten, die lange –
i. d. R. zu lange – darauf hoffen, dass ein Investor den besonderen Wert eines „Startup“-Unternehmens erkennt und mit Eigenkapital die Fortführung ermög-
lichen wird. Wenn unter dieser Voraussetzung der Steuerberater bei der Bilanzstellung weiter von Fortführungswerten ausgeht, dann aber nicht auf sein
Risiko. Der Steuerberater kann nur warnen, der Unternehmer muss handeln!