Eine deutsche Staatsangehörige lebte mit ihrer Tochter in Großbritannien. 2011 schenkte sie ihrer Tochter ein Grundstück in Düsseldorf. Im Schenkungsteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt lediglich einen Freibetrag von 2.000 € für die beschränkt erbschaftsteuerpflichtige Tochter. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied aber, dass der Freibetrag für Kinder von 400.000 € abzuziehen ist, der auch für unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige gilt, weil dies der Gerichtshof der Europäischen Union vorab so entschieden hatte.