Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl die Lieferung oder sonstige Leistung nicht erbracht wurde (sog. Scheinrechnung), schuldet den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift. Im Unterschied zur Rechnung, die der (angeblich) leistende Unternehmer ausstellt, stellt die Gutschrift der (angebliche) Leistungsempfänger aus. Erstellt der angebliche Leistungsempfänger mit Wissen des angeblich leistenden Unternehmers eine Gutschrift über eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, schuldet der Gutschriftempfänger die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht München entschieden. Zwar haben sich mittlerweile die gesetzlichen Vorschriften geändert, die Entscheidung gilt aber auch für die derzeitige Rechtslage.
Der in Anspruch genommene Gutschriftempfänger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Streitig ist die Frage, ob die Grundsätze, die für Scheinrechnungen gelten, auch für Scheingutschriften gelten.