Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Bank für die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer haftet, wenn auf einem Kontokorrentkonto des Steuerschuldners nach Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens Gutschriften aus zuvor an die Bank abgetretenen Forderungen eingehen.
Die Klägerin war eine Bank, bei der eine GmbH mehrere Kontokorrentkonten unterhielt. Auf diesen Konten gingen Zahlungen aus diversen Ausgangsrechnungen aus den Voranmeldungszeiträumen Juli und August 2007 ein, die die GmbH zuvor an die Klägerin abgetreten hatte. Die Konten waren über die vereinbarte Kreditlinie hinaus belastet. Die Umsatzsteuer für Juli und August 2007 zahlte die GmbH aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nicht. Das Finanzamt nahm die Klägerin für die in den auf den Konten der GmbH eingegangenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge in Haftung. Die Beträge seien aufgrund der Kontoüberziehungen als von der Klägerin vereinnahmt anzusehen. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab, denn die Klägerin habe schließlich Zahlungen aus den abgetretenen Forderungen vereinnahmt.