Es liegt keine Steuerhinterziehung durch „Unterlassen“ vor, wenn die Finanzbehörde im maßgeblichen Veranlagungszeitraum bereits Kenntnis von den wesent-
lichen steuerlich relevanten Umständen hatte. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen habe die Klägerin das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen nicht in Unkenntnis gelassen, weil dem für die Veranlagung der Klägerin zuständigen Veranlagungsbezirk des beklagten Finanzamts aufgrund der jährlich von der Klägerin jeweils im Folgejahr eingereichten Feststellungserklärungen alle für eine Umsatzsteuerveranlagung der Klägerin notwendigen Umstände, insbesondere die Tatsache der Vermietung von Kfz-Stellplätzen und die Höhe der hierdurch erzielten Umsätze, bereits bekannt gewesen seien.
Maßgeblich sei insoweit der Kenntnisstand des jeweiligen Bearbeiters in dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den fraglichen Besteuerungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen habe. Denn entscheidend für die Voll-
endung einer Steuerhinterziehung entsprechend ihrem Charakter als unechtes Unterlassungsdelikt (Erfolgsdelikt) sei der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung spätestens veranlagt worden wäre. Erst dann sei im Regelfall die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vereitelt und der Verkürzungserfolg eingetreten.