Verabredet ein Arbeitnehmer mit einem Dritten, seinen Arbeitgeber dadurch zu schädigen, dass der Dritte Rechnungen über fiktive Geschäfte ausstellt, und das erhaltene Geld zu teilen, liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten vor. Das aus den Straftaten erlangte Geld ist kein Entgelt des Dritten für eine vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung, sondern Anteil des Arbeitnehmers am „Gewinn“. Der Fall ist nicht vergleichbar mit den sog. Schmiergeld- oder Bestechungsfällen, in denen ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitnehmer und den bevorzugten Firmen angenommen wird. Diesen Fällen liegen reale wirtschaftliche bzw. geschäftliche Betätigungen zugrunde, da die bevorzugten Unternehmen Vorteile erlangen, die sie unmittelbar für ihre unternehmerische Betätigung nutzen.
(Quelle: Urteil des Hessischen Finanzgerichts)