Das Familienheim, in dem sich der Mittelpunkt des Haushalts einer Familie oder auch nur eines Ehepaares befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen an den überlebenden Ehepartner erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Lebte das Ehepaar im Zeitpunkt des Todes eines Partners in einem eigenen Haus, bleibt der Wert dieses Hauses bei der Erbschaftsteuer unberücksichtigt, wenn der überlebende Ehepartner es in den nächsten 10 Jahren als Eigentümer weiter bewohnt. Das gilt auch für eine Haushälfte, wenn der Überlebende bereits vorher Miteigentümer war. Für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen gilt diese Befreiung nicht.
Kann der erbende Ehegatte die Wohnung aus zwingenden Gründen nicht die vollen 10 Jahre selbst nutzen, ist dies für die Befreiung nicht schädlich. Zu diesen zwingenden Gründen rechnet auch ein krankheitsbedingter Umzug in ein Pflegeheim. Erfolgt der Umzug in ein Altersheim, ist dies kein zwingender Grund, ebenso wenig der Umzug in eine kleinere Wohnung oder in ein anderes Haus in der Nähe der Kinder.
Schädlich ist auf jeden Fall auch die Veräußerung oder Schenkung an Kinder, selbst wenn der Überlebende
z. B. aufgrund eines Nießbrauchs weiter im Haus wohnen bleibt. Die Erbschaftsteuer fällt dann rückwirkend an. Dies kann bei den heutigen Grundstückspreisen eine erhebliche Steuernachzahlung zur Folge haben, selbst wenn keine Zinsen auf die Nachzahlung berechnet werden.