Bei einem Berufskraftfahrer gilt als regelmäßige Arbeitsstätte der Ort, den er kontinuierlich und regelmäßig aufsucht, um das Kraftfahrzeug des Arbeitgebers zu übernehmen oder abzuliefern oder andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen. Das gilt auch, wenn der Berufskraftfahrer mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb dieses Orts verbracht hat.
Das vom Arbeitnehmer gefahrene Fahrzeug kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Er kann daher nur die Entfernungspauschale geltend machen und nicht den Reisekostensatz für jeden gefahrenen Kilometer.
So hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburgentschieden und ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt seit 1. Januar 2014 den Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“.