Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung zurück wirkt. Der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung bleibt erhalten. Dieses Urteil widerspricht dem deutschen Recht, das eine solche Rückwirkung nicht anerkennt.
In dem entschiedenen Fall ging es konkret um die Ergänzung der ursprünglich ausgestellten Rechnung um eine fehlende Steuer‑Nummer bzw. Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer. Das Gericht begründete seine Auffassung u. a. damit, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen, die an eine Rechnung gestellt werden, erfüllt sind. Die Angabe z. B. der Umsatzsteuer‑Identifikationsnummern gehört zu den formellen Bestandteilen einer Rechnung. Diese können auch nachträglich ergänzt werden.