Wer vorübergehend im Ausland arbeitet, sollte sich vorab erkundigen, welche steuerrechtlichen Regeln gelten. Neben den deutschen Regeln muss man unter Umständen auch das ausländische Steuerrecht und – wenn vorhanden – die Abkommen zur Doppelbesteuerung beider Staaten beachten.

Laut deutschem Einkommensteuergesetz gilt, dass eine Person dort, wo sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, Steuern zahlen muss. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz daher in Deutschland beibehält, ist er hier weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, muss also das gesamte inländische und ausländische Einkommen versteuern. Dieses Welteinkommen erstreckt sich nämlich auch auf die im Ausland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit – unabhängig davon, ob den Lohn weiterhin der inländische Arbeitgeber oder z. B. eine ausländische Tochterfirma zahlt.

Anders ist die Beurteilung, wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgibt, denn dann ist der Arbeitnehmer in der Regel hierzulande nur noch mit Einkünften beschränkt steuerpflichtig, deren Quellen auch in Deutschland liegen.