Haben Sie an Weihnachten einen Gutschein geschenkt bekommen? Dann sollten Sie darauf achten, diesen rechtzeitig einzulösen.
In der Regel ist auf dem Gutschein oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vermerkt, bis wann der Gutschein einzulösen ist. Wenn nicht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Bei Gutscheinen mit einer kürzeren Einlöse-Frist darf diese nicht zu knapp bemessen sein, sonst ist sie unwirksam. Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind in der Regel zu knapp und damit unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist.
Bei Gutscheinen über einen bestimmten Geldbetrag sind Teileinlösungen möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese dem Händler zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten. Das Restguthaben wird dann in der Regel auf dem Gutschein vermerkt. Ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht jedoch meist nicht.
Grundsätzlich kann man sich einen Gutschein nicht auszahlen lassen. Denn geschuldet wird in erster Linie die Ware. Wenn der Aussteller des Gutscheins aber die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern kann, kann der Beschenkte sich stattdessen den Geldwert auszahlen lassen.