Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt, mehrheitlich ein Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen zu beschließen. Wegen fehlender Beschlusskompetenz der Gemeinschaft ist ein entsprechender Beschluss unwirksam. Die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohnnutzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Laufen hervor.

Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer seine Wohnung an den Freistaat Bayern vermietet. Dieser nutzte die Wohnung zur Unterbringung von Asylbewerbern. Die übrigen Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig, insbesondere wegen der erheblichen Lärmbelästigung durch die Asylbewerber und die verhältnismäßig kurze Verweildauer in der Wohnung.

Das Gericht sah dies anders. Auch die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohnnutzung dar, die nicht dadurch unzulässig wird, dass der Aufenthalt der untergebrachten Personen verhältnismäßig kurz sei. Der häufige Wechsel der Bewohner und die damit gegebenenfalls gesteigerte Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der übrigen Bewohner sprechen ebenfalls nicht gegen eine Wohnnutzung. Selbst wenn es in Einzelfällen zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei, die durchaus ein Gefühl des Unwohlseins bei den anderen Wohnungsnutzern hervorgerufen haben könnte, lassen sich daraus keine allgemeinen Schlussfolgerungen ableiten, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine erheblich größere Belastung und Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums darstellt, als die Vermietung an andere Personengruppen. Auch von diesen können nämlich Beeinträchtigungen ausgehen. Zudem könne die Gemeinschaft bei konkreten Beeinträchtigungen mit einer Unterlassungserklärung gegen die jeweiligen Störer vorgehen.