Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Diese Regelung führt bei Unternehmen häufig zu Liquiditätsproblemen, da die abzuführende Umsatzsteuer zunächst vorfinanziert werden muss und bis zur tatsächlichen Vereinnahmung der Entgelte längere Zeiträume vergehen können.
Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu beantworten, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung teilweise erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhält.
Im Urteilsfall erbrachte eine Spielervermittlerin Dienstleistungen im Bereich des Profifußballs. Bei erfolgreicher Vermittlung eines Spielers an einen Verein erhielt sie von diesem eine Provision. Nach den vertraglichen Vereinbarungen wurde die Provision halbjährlich an die Unternehmerin ausgezahlt. Die Provision wurde, solange der Spieler bei dem Verein unter Vertrag stand, in Raten ausgezahlt.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem speziellen Fall der Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintrat, da die Provisionen über mehrere Jahre nach der Vermittlung in Raten gezahlt wurden. Die Unternehmerin konnte folglich die Provisionen erst bei Vereinnahmung versteuern.