Eine Weisung des Arbeitgebers, die die Grenzen des billigen Ermessens nicht wahrt, muss der Arbeitnehmer auch nicht vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts befolgen. Diese Meinung vertritt das Bundesarbeitsgericht im Fall eines zuletzt in Dortmund beschäftigten Immobilienkaufmanns, der nach Berlin versetzt wurde. Er nahm die Tätigkeit in Berlin nicht auf, wurde daraufhin abgemahnt und schließlich fristlos gekündigt. Obwohl die Bestimmungen des Arbeitsvertrags in dem hier entschiedenen Fall eine Versetzung grundsätzlich zuließen, entsprach die Versetzung nach Überzeugung des Gerichts nicht billigem Ermessen.
Hinweis: Damit wird von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Danach durfte sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung ‑ sofern diese nicht aus anderen Gründen unwirksam war ‑ nicht hinwegsetzen, sondern musste das Arbeitsgericht anrufen.