Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt.
Grundsätzlich verfällt Urlaub, der dem Arbeitnehmer bis zum Jahresende nicht gewährt und von ihm nicht genommen wurde. Dies war bisher selbst dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber rechtzeitig erfolglos zur Urlaubsgewährung aufgefordert hatte. Wurde der Urlaub nicht gewährt, konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz durch Gewährung von Ersatzurlaub bzw. ‑ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ‑ durch Abgeltung verlangen.
Nunmehr hat das Gericht entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur dann erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor klar und rechtzeitig über seinen genauen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem aus freien Stücken nicht genommen hat.