Das Finanzamt muss Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen. Das hat der Bundesfinanzhof in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage bestätigt. Danach müssten auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. In diesen Fällen bleibe die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur Klärung der konkreten Höhe der Kosten zurück.

Hinweis:

Im entschiedenen Fall schrieb die Studienordnung die Auslandssemester vor. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Entscheidung für sich nutzen, wenn das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht anerkennt.