Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) beschäftigte bis zu 21 Mitarbeiter. Unter anderem übergab sie an ihre Arbeitnehmer sog. R.-Restaurantschecks. Die Restaurantschecks wurden mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet und pauschal versteuert. Die GbR verwies auf die Anweisung der Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen. In ihrer Anweisung zum Thema „Gehaltsumwandlung; Nettolohnoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitergeberleistung” gehe die OFD von einer zulässigen Steuervergünstigung aus.
Die Klage der GbR hatte vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts dient die Ausgabe der Restaurantschecks der Verpflegung der Arbeitnehmer. D. h., sie sei mit einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber im Wesentlichen vergleichbar und daher mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.