Ein Unternehmer kann nur dann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist, z. B. der leistende Unternehmer zutreffend bezeichnet ist. Ist die Rechnung fehlerhaft, kommt ein Vorsteuerabzug nur im Billigkeitsweg in Betracht. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Dies muss der Unternehmer und nicht das Finanzamt nachweisen. Dazu ist z. B. erforderlich, dass der Unternehmer sich Gewissheit über den leistenden Unternehmer verschafft und die angegebene Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf deren Richtigkeit überprüft.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)